Grundsätze der Haftung

Bei der Frage „Wer haftet gegenüber wem?" gilt im deutschen Recht grundsätzlich:

Wer einem Dritten einen Schaden zufügt, haftet auch für diesen. Man spricht hier von der sogenannten Verschuldenshaftung.

Schuldhaft handelt demnach derjenige, der vorsätzlich – wissen und wollen – oder fahrlässig – das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt –, handelt.

Hiervon wird im Verkehrszivilrecht teilweise abgewichen, um einen sicheren und effektiven Schadensausgleich für den Geschädigten zu garantieren.

Daher kann man im Verkehrszivilrecht mehrere Personen in Anspruch nehmen. Im Einzelnen sind dies:

  • der Halter des Fahrzeugs
  • der Fahrer des Fahrzeugs
  • der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs

 

Der Halter haftet in der Regel, weil er durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Gefahrenquelle geschaffen hat; man spricht sodann von einer Gefährdungshaftung.

Jedoch keine Regel ohne Ausnahme. Manchmal wird der Halter nämlich von seiner Haftung befreit. Dies erfolgt unter anderem:

  • wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde,
  • wenn der Fahrer ohne Wissen des Halters das Fahrzeug benutzt hat und der Halter die „Schwarzfahrt" nicht fahrlässig herbeigeführt hat,
  • für Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt ist,
  • gegenüber dem Fahrer.

 

Der Fahrer haftet für den verursachten Schaden aufgrund seiner Fahrt.

Der Direktanspruch gegen den Versicherer des Halters des Fahrzeugs ergibt sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz.